< SIP Schuldner- und Insolvenzberatung Potsdam e.V.

SIP Schuldner-und Insolvenzberatung Potsdam e.V.

gemeinnütziger Verein i.S. §§ 51,59,60 und 61 AO
als geeignete Stelle im Verbraucherinsolvenzverfahren staatlich anerkannt*

In der Pfändungstabelle sind die Pfändungsgrenzen für das persönliche monatliche Arbeits- oder Sozialeinkommen festgelegt. Die aufgeführten Beträge darf ein Schuldner trotz einer Pfändung behalten, sodass diesem und seinen Angehörigen ein Existenzminimum zum Leben zur Verfügung steht (Miete, Essen, Strom etc.).

Diese amtlich festgelegte Pfändungstabelle wird an die gestiegenen Lebenshaltungskosten angepasst. Die aktuelle Anpassung erfolgt am 1. Juli 2017, die nächste erfolgt voraussichtlich im Juli 2019.

Diebetreffenden Beträge sind von der Anzahl der Familienangehörigen, denen der Schuldner Unterhalt leisten muss (und auch tatsächlich leistet) abhängig. Dabei gibt es (bei ledigen ohne Kinder bis zu einem Einkommen von 1139,99 Euro monatlich) einen bestimmten Pfändungsfreibetrag.

Liegt das Arbeitseinkommen über diesem Pfändungsfreibetrag, wird der darüber liegende Teil bis zu einer bestimmten Höhe zwischen Gläubiger und Schuldner geteilt. Damit soll der Schuldner motiviert werden, sich um mehr Einkommen zu bemühen.

monatliches Nettoeinkommen: pfändbarer Betrag nach Anzahl unterhaltsberechtigter Personen:
Euro
0
1
2
3
4
5


Alles was der Schuldner über der Einkommensobergrenze von 3480,00 Euro verdient, wird komplett an den Gläubiger abgeführt!


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